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Neuverteilung der Arbeitszeit - entgegenstehende dringende betriebliche Gründe
Dem Anspruch auf Elternteilzeit können nach § 15 Abs. 7 Satz 1 Nr. 4 BEEG dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Der Anspruch kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder beschränkt werden, § 15 Abs. 2 S. 6 BEEG. Auch Betriebspartner und TV-Parteien haben das Unabdingbarkeitsgebot zu beachten.

Entgegenstehende Normen sind nach § 134 BGB unwirksam. Der Anspruch auf Elternzeit besteht im Regelfall längstens bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines Kindes, § 15 Abs. 2 S. 1. Innerhalb der Höchstfrist können die Berechtigten einen Teilabschnitt für die Elternzeit bestimmen.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ArtikelFachbereichFachrichtung
2010BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Arbeitszeitverteilung, Darlegungs- und Beweislast, Elternzeit, Mindestunternehmensgröße, Verringerung der Arbeitszeit, betriebliche Gründe, dringende betriebliche Gründe, Änderungsangebot