Kündigung durch vollmachtlosen Vertreter oder "falschen Arbeitgeber" - Klagefrist
1. Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG findet nur auf eine dem Arbeitgeber zurechenbare Kündigung Anwendung.
2. Kündigt ein vollmachtloser Vertreter oder ein Nichtberechtigter das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, liegt keine Kündigung des Arbeitgebers i. S. von § 4 Satz 1 KSchG vor. Eine ohne Billigung (Vollmacht) des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung ist dem Arbeitgeber erst durch eine (nachträglich) erteilte Genehmigung zurechenbar. / Die dreiwöchige Klagefrist kann deshalb frühestens mit Zugang der Genehmigung zu laufen beginnen.