Fachartikel

Auflösungsantrag nach sozialwidriger Kündigung

** Zulässig nur bei vorausgegangener ordentlicher Kündigung. Nach einer außerordentlichen Kündigung kann der Arbeitgeber nach §§ 9, 13 KSchG keinen Auflösungsantrag stellen. Der Arbeitgeber wird in erster Linie um Klageabweisung bemüht sein; er stellt seinen Antrag auf Auflösung für den Fall, dass der Arbeitnehmer mit seiner Kündigungsschutzklage obsiegt. Bei diesem Antrag handelt es sich um einen echten Eventual- bzw. Hilfsantrag, BAG AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 22; BAG AP BGB § 611 Direktionsrecht Nr. 36; ebenso Ascheid, in ErfK, RN 20; v. Hoyningen-Huene/Linck, § 9 KSchG, RN 25; Hergenröder, in MünchKomment, § 9 KSchG, RN 23. Der Arbeitgeber kann allerdings seinen Auflösungsantrag auch als Hauptantrag stellen, wenn er die Sozialwidrigkeit der Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG) nicht bestreitet oder sogar anerkennt und sich nur auf den Auflösungsantrag beschränkt, v. Hoyningen-Huene/Linck, § 9 KSchG, RN 26; Löwisch/Spinner, § 9 KSchG, RN 48. Holthausen/Holthausen, NZA-RR 2007, 450 – das folgt im Umkehrschluss aus § 9 Abs. 1 S. 3 KSchG, der nur für den ArbN die Möglichkeit eines Auflösungsantrags vorsieht. Der Gesetzgeber wollte nicht den schweren vertraglichen Verstoß einer unwirksamen außerordentlichen Kündigung mit der Möglichkeit eines Auflösungsantrags „prämieren“. Das gilt auch für die Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis nicht mehr mit ordentlicher Frist gekündigt werden kann, etwa bei tariflichem oder einzelvertraglichem Ausschluss der Kündigung. Etwas anderes gilt, wenn der ArbG vorsorglich ordentlich gekündigt hat oder eine Umdeutung zulässig ist.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
Silke Schwab Heike Schwab
Forschungsbericht
2013
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
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