Fachartikel

Staat und Recht - eine Gemeinschaft von Bürgern mit Zukunft?

Die funktionale Differenz zwischen Verfassungs- und ›einfachem‹ Recht – und damit auch Verwaltungsrecht – ist die historische Errungenschaft, die den Verfassungsstaat als gestufte demokratische Selbstbestimmung und Selbstgesetzgebung trägt. Die Funktion des Verfassungsrechts ist die Gewähr der politischen Rahmenordnung, die nur erschwert abgeändert werden kann (Art. 79 Abs. 2 GG). Sie konstituiert den formalen wie materiellen Rahmen, in dem sich die Gesetzgebung und das einfache Recht politisch und sachlich flexibel zeigen können. Die politische Flexibilität realisiert sich im demokratischen Wechselspiel zwischen Regierung und Opposition, wobei die jeweilige Regierung ihr politisches Programm auch und gerade im ›einfachen‹ Gesetz und Recht durchsetzt. Demgegenüber liegt die sachliche Flexibilität in der schnellen Reaktionsmöglichkeit des ›einfachen‹ Rechts auf neue soziale, ökonomische und ökologische Herausforderungen, Kersten, Was kann das Verfassungsrecht vom Verwaltungsrecht lernen?, DVBl 2011, 585; Grimm, FAZ, Nr. 303, 29.09.2010, 6; ders., HStR I, 3. Aufl. 2003, § 1, RN 11 ff., 26 ff., 37 ff.; ders., Die Verfassung und die Politik, 2001, S. 13 ff.

Papier, Veranlassung und Verantwortung aus verfassungsrechtlicher Sicht, DVBl 2011, 189f.

Die Gesellschaft ordnet sich in Recht. Recht soll gut und gerecht sein. Staatlich gesetztes Recht und politische Prozesse stehen in einer lebendigen, dynamischen Wechselbeziehung zueinander. Sie beeinflussen sich gegenseitig. Dem Recht kommt dabei die grundlegende Funktion zu, die Gesellschaft, das menschliche Zusammenleben, zu ordnen und gestalten sowie Regeln zu unterwerfen. Recht sichert die individuelle Freiheit und fördert die Sicherheit und Steigerung des allgemeinen Nutzens.
Forschungsbericht
2013
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
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