Fachartikel

Zeit für Familie - Familienzeitpolitik als Chance einer nachhaltigen Familienpolitik

1. Die fehlende Teilbarkeit eines Vollzeitarbeitsplatzes kann einen dem Verringerungswunsch des Arbeitnehmers entgegenstehenden betrieblichen Grund nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und 2 TzBfG begründen. Das setzt voraus, dass sich das zugrunde liegende Organisationskonzept des Arbeitgebers nicht allein auf seine unternehmerische Vorstellung vom richtigen Arbeitszeitumfang beschränkt.

2. Verlangt die unternehmerische Aufgabenstellung einen einheitlichen künstlerischen Marktauftritt von Verlagsprodukten und kann dieser nach dem Organisationskonzept des Arbeitgebers nur durch einen Vollzeitarbeitnehmer verwirklicht werden, steht das einer Teilung des Arbeitsplatzes entgegen. Das setzt voraus, dass das betriebliche Organisationskonzept auch tatsächlich durchgeführt und durch die vom Arbeitnehmer gewünschte Abweichung wesentlich beeinträchtigt wird.

3. Ist der Arbeitsplatz wegen einer zweijährigen Abwesenheit des Arbeitnehmers (hier Elternzeit) geteilt worden, hat der Arbeitgeber darzulegen, aufgrund welcher Tatsachen sein Organisationskonzept während dieser Zeit beeinträchtigt wurde.
Forschungsbericht
2013
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
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