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Das Weisungsrecht des Arbeitgebers – Inhalt und Grenzen

Das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO betrifft nur die Konkretisierung der Arbeitspflicht, nicht aber den Inhalt des Arbeitsvertrags. § 106 S. 1 GewO regelt das Weisungsrecht des ArbG und dessen Schranken. ArbG und ArbN können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsverhältnisses frei gestalten, soweit keine zwingenden gesetzlichen oder kollektivrechtlichen Normen (etwa tarifvertragliche Regelungen) entgegenstehen § 105 GewO. Dies ist letztlich die gesetzliche Voraussetzung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht und einfachgesetzliche Umsetzung des Grundsatzes der Privatautonomie und des Art. 2 Abs. 1 GG. Eine weitere einfachgesetzliche Konkretisierung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit findet sich in § 241 Abs. 1 i .V. mit § 311 Abs. 1 BGB.Das Weisungsrecht ist präziser ein Leistungskonkretisierungsrecht unter Beachtung der vertraglichen Leistungsvereinbarung. Je konkreter die Leistungspflicht im Arbeitsvertrag festgelegt ist, desto enger sind die rechtlichen Grenzen des Weisungsrechts. Bei Arbeitnehmerüberlassungen wird das Recht zur Leistungsbestimmung auf den Entleiher übertragen.
Artikel
2010
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
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