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Einschränkung des Kündigungsschutzes durch Nichtberücksichtigung einer Betriebszugehörigkeit vor dem 25. Lebensjahr ist gemeinschaftsrechtswidrig

Das Unionsrecht, insbesondere das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der vor Vollendung des 25. Lebensjahrs liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden. es sprechen gute Gründe dafür, diesem Wechselspiel aus diskriminierender Senioritätsbegünstigung und kompensatorischer (und vor allem: ihrerseits diskriminierender) Altersgrenzen ein Ende zu setzen. Nicht zuletzt entspräche es der Intention des gemeinschaftsrechtlichen Altersdiskriminierungsverbotes am besten, würden Vorteile und Nachteile der Älteren gleichermaßen beschnitten.

Bedenken gegen die üblichen Unkündbarkeitsklauseln ergeben sich mit Blick auf den gemeinschaftsprimärrechtlichen Diskriminierungsschutz schon ob der schwachen Legitimationswirkung des Schutzzieles "Förderung älterer Arbeitnehmer". Die Vereinbarung längerer Kündigungsfristen im Arbeitsvertrag trägt auch dem Interesse des Arbeitgebers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und dem Schutz der Betriebsabläufe vor Störungen durch eine häufige Mitarbeiterfluktuation Rechnung. Sie sichern die langfristige Bindung von Leistungsträgern an das Unternehmen. Die in § 622 Abs. 1 BGB geregelten gesetzlichen Kündigungsfristen stehen gem. § 622 Abs. 4 S. 1 BGB ohne weitere Einschränkungen zur Disposition der Tarifparteien, soweit es sich um konstitutive Abweichungen handelt. Dies gilt aber nicht für deklaratorische Wiederholungen der gesetzlichen Rechtslage.
Artikel
2010
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
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