Fachartikel

Arbeitsrecht als konkretisiertes Verfassungsrecht

Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft soll Diskriminierungen abbauen: Zwei Personen können eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründen, wenn sie beide volljährig, gleichen Geschlechts, nicht verheiratet oder bereits eingetragene Lebenspartner, nicht vollbürtige oder halbbürtige Geschwister und nicht in gerader Linie verwandt sind, § 1 Abs. 1 und 3 LpartG.



Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz bezieht sich auf Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage. Eine solche ist regelmäßig gegeben, wenn Arbeitnehmer gleichwertige Arbeit verrichten.



Aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer bei Anwendung einer selbst gesetzten Regelung gleich zu behandeln. Deshalb darf er auch im Falle einer freiwillig gewährten allgemeinen Lohnerhöhung Unterschiede nur aus sachlichen Gründen machen. § 612a BGB schützt den Arbeitnehmer unabhängig von der Dauer oder dem Umfang der Beschäftigung. Ausreichend ist, dass überhaupt eine abhängige Beschäftigung vorliegt. Umstritten ist, ob auch arbeitnehmerähnliche Personen unter den persönlichen Begünstigtenkreis fallen. Zwar kommt eine unmittelbare Anwendung auf Grund des eindeutigen Wortlauts nicht in Betracht. Eine analoge Anwendung ist wegen der bestehenden Regelungslücke und im Hinblick auf die vergleichbare Schutzbedürftigkeit gerechtfertigt.
Artikel
2010
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
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