Fachartikel

Urlaub und Krankheit – Entwicklungen und Interessenausgleich

Der Urlaubsanspruch ist nach dem BUrlG ein Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber von den nach dem Arbeitsverhältnis entstehenden Arbeitspflichten. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses kann die Arbeitspflicht des ArbN zwar mehr suspendiert werden, der ausgeschiedene Arbeitnehmer kann aber so gestellt werden, als würde die Arbeitspflicht noch suspendiert werden können, so dass er den Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs geltend machen kann.



Die Erklärung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer könne zu Hause bleiben oder sei von der Arbeitspflicht entbunden, genügt nicht, um den Urlaubsanspruch zum Erlöschen zu bringen. Die zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Erklärung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht befreit wird.



Der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll- oder Teilurlaubs erlischt nicht, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist. § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG ist im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern nach den Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden.
Artikel
2010
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
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