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Lohnwucher

Nach § 138 Abs. 2 BGB ist ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das sich jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit oder des Mangels an Urteilsvermögen eines Anderen für eine Leistung Vermögensvorteile gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Der objektive Wert der Arbeitsleistung ist Grundlage zur Bestimmung des auffälligen Missverhältnisses von Leistung und Gegenleistung Weder der Sozialhilferegelsatz (§ 28 SGB XII) oder der durchschnittliche Betrag des Arbeitslosengeldes II (§ 19 Satz 1 Nr. 1 SGB II) noch die Pfändungsfreigrenzen (§ 850c ZPO) können als Maßstab herangezogen werden.

Neben der Prüfung, ob ein gestörtes Äquivalenzverhältnis vorliegt sind noch zusammenfassend Inhalt, Beweggrund und Zweck des Rechtsgeschäfts wertend zu betrachten. Das auffällige Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung muss objektiv gegeben sein.
Artikel
2010
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
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