Fachartikel

Überflüssige Änderungskündigung und Ausübung des Direktionsrechts

Eine „überflüssige“ Änderungskündigung ist wegen der damit verbundenen Bestandsgefährdung unverhältnismäßig mit der Folge der Unwirksamkeit, wenn der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nicht angenommen hat. Die Änderungskündigung ist eine ordentliche Kündigung, die wegen ihrer Gestaltungswirkung eindeutig, klar und bestimmt formuliert sein muss. Sie ist ein Druckmittel in der Hand des ArbG, die vertraglich geregelten Arbeitsbedingungen nach seinen Vorstellungen zu ändern. Die Änderungskündigung enthält als zweiaktiges Rechtsgeschäft zwei Willenserklärungen, die Kündigungserklärung und das Änderungsangebot. Für sie gilt das Schriftformerfordernis des § 623 BGB, das auch das Änderungsangebot umfasst. Die Kündigung ist aufschiebend bedingt durch die Ablehnung des Änderungsangebots des ArbN bzw. auflösend bedingt mit der vom ArbG gewünschten Änderung. Der ArbG kann das Änderungsangebot und die Kündigung miteinander in einer Änderungskündigung verbinden. Das Angebot zur Fortsetzung des Arbeitsvertrages muss inhaltlich bestimmt oder bestimmbar die geänderten Arbeitsbedingungen aufzeigen. Die Nichterfüllung des Bestimmtheitsgrundsatzes führt zur Unwirksamkeit eines Änderungsangebots.

Über § 139 BGB erfasst die Unwirksamkeit das ganze Rechtsgeschäft, weil der ArbG keine Beendigungskündigung aussprechen wollte und hat, sondern mit der Änderungskündigung ein prozessorientiertes Minus, um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Eine Umdeutung nach § 140 BGB scheidet daher aus. Eine Änderungskündigung ist nur dann nicht erforderlich, wenn aus Sicht des ArbG vernünftige Zweifel bestehen, dass der ArbN das neue Angebot nicht annehmen werde bzw. ein neues Angebot beleidigenden Charakter gehabt hätte.
Artikel
2010
Fachbereich
Betriebswirtschaftslehre
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