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Privatautonomie und Inhaltskontrolle privatrechtlicher AGB
?Rechtliche Freiheit: Die Befugnis keinen äußeren Gesetzen zu gehorchen als denen ich meine Bestimmung habe geben können (Immanuel Kant).



Recht ist der Wille zu Gerechtigkeit. Das muss ich dem Bewusstsein des Volkes und der Rechtsanwender nachhaltig einprägen, da es Gesetze mit einem so großen Maß an Ungerechtigkeit Gemeinwohlschädlichkeit geben kann, dass ihnen die Geltung, ja der Rechtscharakter abgesprochen werden muss?.



?Das Besondere des Rechts, das es von anderen Sozialnormen ? etwa der Sitte oder der Höflichkeit, der Moral oder Ethik ? unterscheidet, ist der Umstand, dass der Staat es ?garantiert?, etwa durch Gerichte. Eine wichtige Funktion des Rechts ist, dass es eine Gemeinschaft als ?soziales System? ordnet: zentral, dezentral, hierarchisch, subsidiär.?



Die wichtigste Aufgabe für uns, die wir heute Verantwortung tragen ist die lebenswerte Zukunft der nachfolgenden Generationen (Richard von Weizsäcker).
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ForschungsberichtFachbereichFachrichtung
2014Betriebswirtschaftslehreallgemein
 
Schlagwörter
Autonomie, Individualrechtsschutz, Inhaltskontrolle, Privatautonomie, Verfassungsbeschwerde, formelles Verfassungsrecht, individueller Grundrechtsschutz