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| | Menschen mit Behinderung | Schwerbehinderte Menschen haben Anspruch auf einen bezahlten zusätzlichen Urlaub von fünf Arbeitstagen im Urlaubsjahr; verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit des schwerbehinderten Menschen auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. 2Soweit tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen für schwerbehinderte Menschen einen längeren Zusatzurlaub vorsehen, bleiben sie unberührt.
Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit dem Eintritt der Schwerbehinderteneigenschaft (§ 2 Abs. 2 SGB IX -Menschen sind im Sinne des Teils 2 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt). Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub haben vielmehr alle schwerbehinderten Menschen, die als Beschäftigte Anspruch auf Erholungsurlaub haben. | | Autor | Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab | | Arbeitsbericht | | Fachbereich | | Fachrichtung | 2014 | | Betriebswirtschaftslehre | | Arbeits- und Sozialrecht |
| | Schlagwörter | Behinderung, Diskriminierung, Grad der Behinderung, Schwerbehindertenrecht, Schwerbehinderung, Urlaubsanspruch, Zusatzurlaub | |
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