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Verfassungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht
Individuelle Freiheit und Autonomie der gesellschaftlichen Funktionsbereiche sind mit dem Verzicht des Staates auf eine verpflichtende Vorgabe des allgemeinen Wohls Resultante eines gesellschaftlichen Prozesses geworden. Man darf den eigenen Nutzen verfolgen und doch hoffen, damit zum Wohl aller beizutragen.

Freiheit ist nicht schon dann gegeben, wenn unbegrenzte Handlungsmöglichkeiten bestehen, sondern wenn die Möglichkeit für den Einzelnen besteht, die eigenen Erwartungen und Chancen selbst einschränken zu können.



Das Rechtsstaatsprinzip gewährleistet die Rationalität der Herrschaftsausübung. Recht garantiert die Systemgerechtigkeit und konsistentes Entscheiden (di Fabio).
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ForschungsberichtFachbereichFachrichtung
2014Betriebswirtschaftslehreallgemein
 
Schlagwörter
Gesetzmäßigkeit, Grundrechte, Grundrechtsbindung, Rechtsstaatsprinzip, Verfassungsrecht, Verwaltungsverfahren, Verwaltungsverfahrensrecht