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Das TzBfG in der Praxis - eine Rechtsprechungsübersicht
Auch in Kleinbetrieben und bei Arbeitnehmern in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten ist für Befristungen eines Arbeitsverhältnisses ein sachlicher Grund erforderlich, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat und keine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 oder Abs. 3 TzBfG bestand, Hoffmann, in Pielow, Beck'scher Online-Kommentar, § 105 GewO, RN 114.

BAG, Urteil vom 25.03.2009 - 7 AZR 34/08, NJW 2009, 3180f; Schröder, "Auch Abschluss einer Vielzahl von befristeten Arbeitsverträgen führt nicht zu strengeren Anforderungen an den Befristungsgrund," BB 2009, 2376f - Der Befristungsgrund liegt in solchen Fällen darin, dass der Arbeitgeber in der Regel damit rechnen darf und muss, dass der vertretene Arbeitnehmer nach Beendigung einer Freistellung oder Beurlaubung wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt. Dem steht auch eine wiederholte Befristung wegen der mehrfachen Vertretung eines Arbeitnehmers nicht entgegen. Allein in Ausnahmefällen, in denen der Arbeitgeber selbst schon erhebliche Zweifel an der Rückkehr des Vertretenen haben muss, ist anzunehmen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben ist. Voraussetzung ist dann allerdings, dass der zu vertretende Arbeitnehmer bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt hat, dass er nicht mehr an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wird. Für die Annahme einer "Dauervertretung" reicht es gerade nicht aus, dass bereits im Zeitpunkt des (befristeten) Vertragsschlusses erkennbar ist, dass über das vorgesehene Ende des Vertrages hinaus ein neuer Vertretungsbedarf entstehen wird.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ForschungsberichtFachbereichFachrichtung
2014BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Befristung, Befristungsgrund, Dauervertretung, Kettenbefristung, Teilzeit- und Befristungsgesetz, TzBfG, Vertretung