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Kündigung durch vollmachtlosen Vertreter oder "falschen Arbeitgeber" - Klagefrist
1. Die dreiwöchige Klagefrist des § 4 Satz 1 KSchG findet nur auf eine dem Arbeitgeber zurechenbare Kündigung Anwendung.

2. Kündigt ein vollmachtloser Vertreter oder ein Nichtberechtigter das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers, liegt keine Kündigung des Arbeitgebers i. S. von § 4 Satz 1 KSchG vor. Eine ohne Billigung (Vollmacht) des Arbeitgebers ausgesprochene Kündigung ist dem Arbeitgeber erst durch eine (nachträglich) erteilte Genehmigung zurechenbar. / Die dreiwöchige Klagefrist kann deshalb frühestens mit Zugang der Genehmigung zu laufen beginnen.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
DH Silke Schwab
 
ForschungsberichtFachbereichFachrichtung
2013BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Klagefrist, Kündigung, Kündigung durch Nichtberechtigten, Kündigungsschutzklage, Nachweisbarkeit der Kündigungsvollmacht, Vertretungsmacht, schwebend unwirksam, vollmachtloser Vertreter