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Vorsorgemaßnahmen zur Gefahrenabwehr durch Verbot des Alkoholkonsums auf öffentlich zugänglichen Flächen |
1. Eine Regelung in einer Polizeiverordnung , wonach es im zeitlichen und örtlichen Geltungsbereich der Verordnung auf den öffentlich zugänglichen Flächen verboten ist, alkoholische Getränke zu konsumieren oder in Konsumabsicht mit sich zu führen, ist nur dann durch die Ermächtigungsgrundlage des § 10 i.V. mit § 1 PolG gedeckt, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das verbotene Verhalten regelmäßig und typischerweise Gewaltdelikte zur Folge hat.
2. Vorsorgemaßnahmen zur Abwehr möglicher Beeinträchtigungen im Gefahrenvorfeld werden durch die Ermächtigungsgrundlage in § 10 i.V. mit § 1 PolG nicht gedeckt. |
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Autor |
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab |
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Forschungsbericht | | Fachbereich | | Fachrichtung | 2013 | | Betriebswirtschaftslehre | | Arbeits- und Sozialrecht |
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Schlagwörter |
Alkoholkonsum, BVerwG, Gefahrenabwehr, Vorsorgemaßnahme |