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Die arbeitsrechtliche Kündigung in der neueren Rechtsprechung
Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Ankündigung einer Erkrankung
Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt unter anderem dann vor, wenn ein erheblicher Vertragsverstoß des Arbeitnehmers gegen seine bestehenden Verpflichtungen aus dem Arbeitsverhältnis gegeben ist. Ob ein solches Verhalten ausreicht, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, hängt auch von der unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls vorzunehmenden Interessenabwägung ab, so schon BAG, Urt. v. 24. 3. 1958 ? 2 AZR 597/55, BAG, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. AP 14, BAG, AP BGB § 626 Nr.80. Nicht jedes Verhalten, das geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i. S. von § 626 Abs. 1 BGB abzugeben, führt somit automatisch auch zur Wirksamkeit einer derartigen Kündigung. Im Rahmen der für § 626 Abs. 1 BGB notwendigen Interessenabwägung sind u. a. das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, eine mögliche Wiederholungsgefahr, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf zu berücksichtigen
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
Dipl.-Betriebswirtin (DH) Silke Schwab Heike Schwab
 
ArtikelFachbereichFachrichtung
2011BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Ankündigung einer Erkrankung, Außerordentliche Kündigung, Interessenausgleich, Rücksichtnahmepflicht, Vertrauensverletzung, objektiv vorliegende Tatsachen, unbestimmter Rechtsbegriff, wichtiger Grund