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Tragen eines Kopftuchs in einer städtischen Kindertagesstätte. Religiöse Bekundung? Zulässigkeit einer Abmahnung?
Bei der Abmahnung, die nunmehr in § 314 Abs. 2 BGB gesetzlich verankert wurde, handelt es sich um die Ausübung eines arbeitsvertraglichen Gläubigerrechts durch den Arbeitgeber. Als Gläubiger der Arbeitsleistung weist er den Arbeitnehmer als seinen Schuldner auf dessen vertragliche Pflichten hin und macht ihn auf die Verletzung dieser Pflichten aufmerksam (Rügefunktion). Zugleich fordert er ihn für die Zukunft zu einem vertragstreuen Verhalten auf und kündigt, wenn ihm dies angebracht erscheint, individualrechtliche Konsequenzen für den Fall einer erneuten Pflichtverletzung an (Warnfunktion).
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
Dipl.-Betriebswirtin (DH) Silke Schwab Heike Schwab
 
ArtikelFachbereichFachrichtung
2011BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Abmahnung, Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, Arbeitsleistung, Grundrechte, Kündigung, Menschenrechtskonvention, Verhältnismäßigkeit, Warnfunktion, kommunale Selbstverwaltung