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Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zur Übernahme eines Leiharbeitnehmers
Leiharbeitnehmer haben gemäߧ§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2, 10 Abs. 4 AÜG im Hinblick auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen, einschließlich des Arbeitsentgelts, grundsätzlich einen Anspruch auf Gleichstellung mit den vergleichbaren Arbeitnehmern des Entleihers. Der Betriebsrat verfolgt, ein legitimes Ansinnen, wenn er verhindern möchte, dass die Stammbelegschaft sukzessive durch Leiharbeitnehmer ersetzt wird. Die Gefahr einer solchen Ersetzung ist in der Praxis häufig miterlebbar. Sie resultiert vornehmlich aus der Tariföffnungsklausel in § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 9 Nr. 2 AÜG. Die Tariföffnungsklausel ermöglicht geringere Vergütungen. Abweichungen nach unten sind fast ohne Grenze (bis auf § 138 BGB) gestattet.



Ein Verstoß gegen das Gleichstellungsgebot von §§ 3 Abs. 1 Nr. 3, 9 Nr. 2 AÜG (?equal-pay-Gebot?) begründet für den Betriebsrat des Entleiherbetriebs kein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG. Dies gilt sowohl für die gewerbsmäßige als auch für die nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung.



Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die im Betrieb des Entleihers geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen vorsehen, sind grundsätzlich unwirksam (§ 9 Nr. 2 Hs. 1 AÜG). Hiervon kann allerdings durch Tarifvertrag (auch nach unten) abgewichen werden, wobei unerheblich ist, ob der Tarifvertrag kraft beiderseitiger Tarifbindung oder kraft einzelvertraglicher Bezugnahme gilt (§ 9 Nr. 2 Hs. 3 und 4 AÜG).
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ArtikelFachbereichFachrichtung
2010BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Betriebsrat, Leiharbeitnehmer, Sittenwidrigkeit, Tarifbindung, Tarifvertrag, Tariföffnungsklausel, Zustimmung, Zustimmungsverweigerungsrecht, befristetes Arbeitsverhältnis, equal-pay-Gebot