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Die Restschuldbefreiung in der neueren Rechtsprechung
Nachdem über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, besteht für weitere Eröffnungsanträge über das dadurch bereits insolvenzbefangene Vermögen kein rechtlich geschütztes Interesse mehr. Der die Restschuldbefreiung ausschließende Versagungsgrund der Verschwendung liegt ohne Hinzutreten besonderer Unwertmerkmale nicht vor, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit einzelne Gläubiger befriedigt. Die Erteilung der Restschuldbefreiung setzt nach § 287 Abs. 1 InsO einen Insolvenzantrag des Schuldners voraus. Die Vorschrift ist nicht anwendbar, wenn nur ein Gläubiger den Insolvenzantrag gestellt hat.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ArtikelFachbereichFachrichtung
2010BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Insolvenzrecht
 
Schlagwörter
Eröffnungsantrag, Insolvenzfähigkeit, Kapitalerhaltungspflicht, Restschuldbefreiung, Treuhänder, Versagungsgründe, Verschwendung, Zahlungsunfähigkeit, insolvenzbefangenes Vermögen, redlicher Insolvenschuldner