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Schadensersatz wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflicht - Beschäftigungsanspruch leistungsgeminderter Arbeitnehmer
Die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung des Gemeinschaftsrechts folgt insbesondere im Hinblick auf die Gleichbehandlung. Den Begriffen einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts - wie dem der Behinderung in der Richtlinie 2000/78 -, die für die Bestimmung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, ist in der gesamten Gemeinschaft eine autonome und einheitliche Auslegung zu geben, die unter Berücksichtigung des Zusammenhangs der Vorschrift und des mit der betreffenden Regelung verfolgten Zieles zu ermitteln ist. Sieht ein Tarifvertrag bei Unterbringung eines dauerhaft zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung nicht mehr geeigneten Arbeitnehmers auf einem neuen Arbeitsplatz einen Einkommensschutz vor, kann dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Schadenersatz nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. der tariflichen Einkommensschutzvorschrift zustehen, wenn der Arbeitgeber ihn nicht auf einem geeigneten freien Arbeitsplatz einsetzt. Nach Art. 5 Richtlinie

2000/78 besteht die Verpflichtung, angemessene Vorkehrungen zu treffen, um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten. Für die Prognose zur voraussichtlichen Dauer der Beeinträchtigung wird eine hohe Wahrscheinlichkeit vorausgesetzt, die durch Sachverständige festzustellen ist. Suchtkrankheiten sind trotz ihrer voraussichtlich langen Dauer heilbar, also als Krankheiten, und somit nicht als Behinderung einzustufen.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ArtikelFachbereichFachrichtung
2010BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Behinderung, Diskriminierung, Fürsorgepflicht, Gleichbehandlungsgrundsatz, Krankheit, Leistungsvermögen des Arbeitnehmers, Richtlinie 2000/78, Rücksichtnahmepflicht, arbeitsvertragliche Nebenpflicht, erweiterte Direktionsrecht