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EuGH legt Bedingungen für Nutzungsersatzpflicht bei Widerruf eines Fernabsatzvertrages fest
Die Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der der Verkäufer vom Verbraucher für die Nutzung einer durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekauften Ware in dem Fall, dass der Verbraucher sein Widerrufsrecht fristgerecht ausübt, generell Wertersatz für die Nutzung der Ware verlangen kann. Eine Ausnahme gilt, wenn der Verbraucher die Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ArtikelFachbereichFachrichtung
2009BetriebswirtschaftslehreWirtschaftsrecht
 
Schlagwörter
Erfüllung der Informationspflichten, Fernabsatvertragsrichtlinie, Rückgaberecht, Rücksendekosten, Umsetzung in nationales Recht, Unternehmer Nutzungsersatzpflicht, Verbraucher, Verbraucherschutzrecht, Widerrufsfrist, Widerrufsrecht