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Die kleine Reform der Konzernrechnungslegung durch das TransPuG
Ein weiterer Schritt zur Internationalisierung und Kapitalmarktorientierung
Am 21. Juni 2002 hat der Bundesrat das am 17. Mai 2002 von Deutschen Bundestag beschlossene Transparenz- und Publizitätsgesetz gebilligt. Das Artikelgesetz ändert und ergänzt in Art. 1 zahlreiche Vorschriften des Aktiengesetzes. Es führt insbesondere in § 161 AktG die Erklärung zum Corporate Governance Kodex und in § 171 AktG das Erfordernis der Billigung des Konzernabschlusses ein. Art. 2 ändert einige Vorschriften des HGB, insbesondere einen Teil derjenigen, die die Konzernrechnungslegung betreffen. Auf die Änderungen der Konzernrechnungslegungsvorschriften im HGB und der Vorlagevorschriften für den Konzernabschluss im AktG beschränken sich die folgenden Ausführungen. Im HGB sind Vorschriften über den Anwendungsbereich (§ 291), den Inhalt (§§ 297, 299), die Kapitalkonsolidierung (§ 301), die Zwischengewinneliminierung (§ 304), die einheitliche Bewertung (§ 308), den Konzernanhang (§§ 313, 314), die Prüfung (§§ 316, 317, 321) und die Offenlegung (§ 325) sowie im AktG die Vorschriften über die Vorlage des Konzernabschlusses an den Aufsichtsrat (§§ 170, 171) und an die Hauptversammlung (§ 174) und die Einberufung der Hauptversammlung (§175) betroffen.
Autor
Prof. Dr. rer. pol. Dr. h.c. mult Walther Busse von Colbe
 
ArtikelFachbereichFachrichtung
2005BetriebswirtschaftslehreRechnungswesen/Wirtschaftsprüfung
 
Schlagwörter
Anschaffungskostenrestriktion, Beibehaltungswahlrecht steuerlicher Wertansätze, Beteiligungserfordernis, Billigung, EG-Richtlinie, Einbeziehungsverbot, Einbeziehungswahlrecht, IAS, IFRS, Internationalisierung, Konzerneigenkapitalspiegel, Transparenz- und Publizitätsgesetz