Das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 GewO betrifft nur die Konkretisierung der Arbeitspflicht, nicht aber den Inhalt des Arbeitsvertrags. § 106 S. 1 GewO regelt das Weisungsrecht des ArbG (...)
Allgemeine Verhaltensvorgaben an Arbeitnehmer zum Schutz der Anleger vor Wirtschaftskriminalität und sonstigem Fehlverhalten (vgl. auch code of
conduct). Grund für deren Einführung ist häufig (...)
1. Hauptpflicht zur Arbeitsleistung
Nach § 611 Abs. 1 BGB ist der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. Hinsichtlich dieser vertraglichen Hauptpflicht zur (...)
§ 106 S. 1 GewO regelt das Weisungsrecht des ArbG und dessen Schranken.
ArbG und ArbN können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsverhältnisses frei gestalten, soweit keine zwingenden (...)