Die funktionale Differenz zwischen Verfassungs- und ?einfachem? Recht ? und damit auch Verwaltungsrecht ? ist die historische Errungenschaft, die den Verfassungsstaat als gestufte demokratische (...)
Individuelle Freiheit und Autonomie der gesellschaftlichen Funktionsbereiche sind mit dem Verzicht des Staates auf eine verpflichtende Vorgabe des allgemeinen Wohls Resultante eines (...)