Die Mitteilung der Kündigungsgründe an den Betriebsrat muss zwingend vor dem Ausspruch der Kündigung erfolgen, d. h. bevor das Kündigungsschreiben den Machtbereich des ArbG verlassen hat. Die (...)
Erlangt der Arbeitgeber nach dem Ausspruch einer Kündigung Kenntnis von weiteren kündigungsrelevanten Sachverhalten wird er versuchen, diese in den Prozess einzubringen. Neben einer weiteren (...)