Schlagwort: Drittschützende Wirkung
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Weisungsrecht des Arbeitgebers und Sonntagsarbeit
§ 106 S. 1 GewO regelt das Weisungsrecht des ArbG und dessen Schranken.
ArbG und ArbN können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsverhältnisses frei gestalten, soweit keine zwingenden (...)