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Die Rückzahlung von Fortbildungskosten in der neueren Rechtsprechung
1. Auch in vom Arbeitgeber gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, falls er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Es ist grundsätzlich zulässig die Rückzahlung von Fortbildungskosten zu vereinbaren und die Höhe des Rückzahlungsbetrags davon abhängig zu machen, ob der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Bindungsdauer beendet. Voraussetzung dafür ist, dass die Aus - und Fortbildungsmaßnahmen für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil sind und die Dauer und die Kosten der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
DH Silke Schwab
 
ForschungsberichtFachbereichFachrichtung
2014Betriebswirtschaftslehreallgemein
 
Schlagwörter
Aus - und Fortbildungsmaßnahmen, Fortbildungskosten, Regelungslücke, Rückzahlung von Fortbildungskosten, Verlängerung der Kündigungsfrist, geldwerter Vorteil