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Zurechnung des Verschuldens eines Vertreters einer Einzelgewerkschaft
1. Das Verschulden eines (Prozess-)Bevollmächtigten an der Versäumung der gesetzlichen Klagefrist (§ 4 S. 1 KSchG) bei einer Kündigungsschutzklage ist dem klagenden Arbeitnehmer nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

2. Bevollmächtigter i. S. des § 85 Abs. 2ZPO ist derjenige, dem durch Rechtsgeschäft die Befugnis zur eigenverantwortlichen Vertretung der Partei erteilt wurde.

3. Auch wer von der Partei nur mit einzelnen Handlungen beauftragt wurde, ist insoweit Prozessbevollmächtigter i. S. von § 85 Abs. 2 ZPO.

4. Das gilt auch für die von einem Rechtsschutz suchenden Arbeitnehmer beauftragte Einzelgewerkschaft. Sie wird nicht nur als - vom Arbeitnehmer zu überwachender - Bote tätig.

5. Ein Grund, für die Rechtsschutzgewährung durch die im Arbeitsgerichtsverfahren mit einer besonderen Stellung ausgestatteten Verbände eine Ausnahme zu machen, besteht nicht.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
DH Silke Schwab
 
FestschriftFachbereichFachrichtung
2014BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Einzelgewerkschaft, Fristversäumnis, Klageerhebungsfrist, Kündigungsschutzklage, Präklusionswirkung, Zurechnung des Verschuldens