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Umdeutung einer Kündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist
1. Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 S. 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum "falschen" Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist.

2. Eine vom Arbeitgeber mit zu kurzer Kündigungsfrist erklärte ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann nur dann in eine Kündigung zum richtigen Kündigungstermin umgedeutet werden (§ 140 BGB), wenn sie nicht gem. § 7 KSchG als rechtswirksam gilt.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
DH Silke Schwab Heike Schwab
 
ForschungsberichtFachbereichFachrichtung
2014BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Annahmeverzug, Anwendungsvorrang des Unionsrechts, Kündigungsfrist, Umdeutung, Umdeutung einer Kündigung, gesetzliche Kündigungsfrist, gewillkürte Prozessstandstaft, ordentliche Arbeitgeberkündigung