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Krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen ? betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 84 Abs. 2 SGB |
1. Eine Kündigung ist entsprechend dem das ganze Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie durch andere mildere Mittel vermieden werden kann, d. h., wenn die Kündigung nicht zur Beseitigung der betrieblichen Beeinträchtigungen bzw. der eingetretenen Vertragsstörung geeignet oder nicht erforderlich ist.
2. Das in § 84 Abs. 2 SGB IX vorgeschriebene "Betriebliche Eingliederungsmanagement" (BEM) stellt eine Konkretisierung dieses Grundsatzes dar.
3. Dabei ist das BEM an sich zwar kein milderes Mittel. Durch das BEM können aber solche milderen Mittel, z. B. die Umgestaltung des Arbeitsplatzes oder eine Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen auf einem anderen - ggf. durch Umsetzungen "freizumachenden" - Arbeitsplatz erkannt und entwickelt werden. |
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Autor |
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab DH Silke Schwab |
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Forschungsbericht | | Fachbereich | | Fachrichtung | 2014 | | Betriebswirtschaftslehre | | Arbeits- und Sozialrecht |
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Schlagwörter |
BEM, Betriebliches Eingliederungsmanagement, Kündigung, Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, krankheitsbedingt, krankheitsbedingte Kündigung |