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Wettbewerbsverstoß während des Arbeitsverhältnisses - auch bei laufendem Kündigungsprozess?
Dem Arbeitnehmer ist während des rechtlichen Bestehens eines Arbeitsverhältnisses jede Konkurrenztätigkeit zum Nachteil seines Arbeitgebers untersagt, auch wenn keine entsprechenden individual- oder kollektivvertraglichen Regelungen bestehen. Für Handlungsgehilfen ist dies in § 60 Abs. 1 HGB ausdrücklich geregelt. Der Arbeitsvertrag schließt über den Geltungsbereich dieser Vorschrift hinaus aber ein Wettbewerbsverbot ein, das vielfach aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers abgeleitet wurde, z. B. BAG, Urteil vom 26. Januar 1995 - 2 AZR 355/94, EzA BGB § 626 nF Nr. 155. Nunmehr ist diese Verhaltenspflicht zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Vertragspartners ausdrücklich in § 241 Abs. 2 BGB normiert, BAG, Urteil vom 20. September 2006 - 10 AZR 439/05, BAGE 119, 294). Diese Maßstäbe gelten grundsätzlich auch für die Ausübung von Nebentätigkeiten, etwa im Rahmen eines weiteren Arbeitsverhältnisses.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
Diplom ? Betriebswirtin (DH) Silke Schwab und Lehrerin Heike Schwab
 
ForschungsberichtFachbereichFachrichtung
2013BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Beeinträchtigung der Interessen, Konkurrenz, Konkurrenztätigkeit, Kündigung, Nebentätigkeit, Schadensminderungspflicht, Wettbewerbsverbot, Wettbewerbsverstoß