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| | Die Änderungskündigung | Die Änderungskündigung nach § 2 KSchG ist ein zweigliedriges Rechtsgeschäft, das zum einen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, zum anderen das Angebot des Kündigenden enthält, das Arbeitsverhältnis unmittelbar nach dem Kündigungstermin zu geänderten Bedingungen fortzusetzen. § 2 schützt damit indirekt den Arbeitsplatz, indem er dem ArbG die Möglichkeit gibt, ihn aber auch indirekt dazu verpflichtet, dem ArbN die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Arbeitsbedingungen anzubieten. Eine Änderungskündigung ist nur berechtigt, wenn der ArbG die Arbeitsbedingungen nicht einseitig (Weisung) ändern kann. Als Kündigung unterliegt auch die Änderungskündigung den besonderen Schutzbestimmungen in § 9 MuSchG, § 21 BEEG, § 5 PflegeZG, § 85 SGB IX und des ArbPlSchG. Ist eine ordentliche Kündigung durch TV oder einzelvertraglich ausgeschlossen, gilt das im Regelfall auch für die Änderungskündigung. In Betracht kommt in derartigen Sachverhalten jedoch eine außerordentliche Änderungskündigung mit Auslauffrist. | | Autor | Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab | | Forschungsbericht | | Fachbereich | | Fachrichtung | 2013 | | Betriebswirtschaftslehre | | Arbeits- und Sozialrecht |
| | Schlagwörter | Arbeitgeber, Arbeitnehmer, KSchG, Kündigung, Änderungskündigung | |
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