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Tarifliche Urlaubsabgeltung bei Wechsel in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell
1. Auch wenn eine tarifvertragliche Regelung eine längere Urlaubsdauer als das Bundesurlaubsgesetz vorsieht, bringt der Arbeitgeber mit der Freistellung des Arbeitnehmers von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung grundsätzlich auch ohne ausdrückliche oder konkludente Tilgungsbestimmung beide Ansprüche vollständig oder teilweise zum Erlöschen.[2]



2. Beim Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase der Altersteilzeit im Blockmodell hat der Arbeitnehmer nur in den in § 7 Nr. 3 TV ATZ bezeichneten Fällen einen Anspruch auf Abgeltung des Urlaubsanspruchs. Urlaub, den ein Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden Gründen nicht nehmen konnte, ist deshalb zu diesem Zeitpunkt nicht abzugelten.[3]



3. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG besteht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nur bei rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell endet das Arbeitsverhältnis nicht schon mit dem Eintritt in die Freistellungsphase.[4]
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ForschungsberichtFachbereichFachrichtung
2013BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Altersteilzeit, Blockmodell, Freistellungsphase, Urlaubsabgeltung, Urlaubsanspruch, Urlaubsgewährung