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| | Das Integrationsamt und die außerordentliche Kündigung | Durch die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen Kündigung steht nicht zugleich fest, dass die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.
2 BGB gewahrt ist. Die Fristen des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB und des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stehen selbständig nebeneinander und verdrängen einander nicht. § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand. Ziel der Norm ist es, für den Kündigungsempfänger rasch Klarheit zu schaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt. | | Autor | Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab | | Artikel | | Fachbereich | | Fachrichtung | 2010 | | Betriebswirtschaftslehre | | Arbeits- und Sozialrecht |
| | Schlagwörter | Arbeitnehmer, Außerordentliche Kündigung, Integrationsamt, Verwirkung, Weiterbeschäftigung, Zustimmung, Zweiwochenfrist, arbeitnehmerähnliche Person, vertragsdispositives Recht | |
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