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Das Integrationsamt und die außerordentliche Kündigung
Durch die Zustimmung des Integrationsamtes zu einer außerordentlichen Kündigung steht nicht zugleich fest, dass die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.

2 BGB gewahrt ist. Die Fristen des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB und des § 91 Abs. 2 Satz 1 SGB IX stehen selbständig nebeneinander und verdrängen einander nicht. § 626 Abs. 2 BGB ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand. Ziel der Norm ist es, für den Kündigungsempfänger rasch Klarheit zu schaffen, ob der Kündigungsberechtigte einen Sachverhalt zum Anlass für eine außerordentliche Kündigung nimmt.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ArtikelFachbereichFachrichtung
2010BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Arbeitnehmer, Außerordentliche Kündigung, Integrationsamt, Verwirkung, Weiterbeschäftigung, Zustimmung, Zweiwochenfrist, arbeitnehmerähnliche Person, vertragsdispositives Recht