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Benachteiligung bei Kündigung wegen mangelnder schriftlicher Deutschkenntnisse
Eine verhaltensbedingte Kündigung wegen Leistungsminderung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer auf Grund nicht angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit längerfristig die Durchschnittsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer in erheblichem Maße unterschreitet. Die Leistungspflicht des Mitarbeiters ist subjektiv bestimmt. Kann ein Arbeitnehmer in deutscher Sprache abgefasste Arbeitsanweisungen nicht lesen, kann dies eine ordentliche Kündigung rechtfertigen.

Der Arbeitgeber darf von seinen Arbeitnehmern die Kenntnis der deutschen Schriftsprache verlangen, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist.

Darin liegt keine nach § 3 Abs. 2 AGG verbotene mittelbare Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ArtikelFachbereichFachrichtung
2010BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Abmahnung, Darlegungs- und Beweislast, Fortbildungsbedarf, Kündigung, Minderleistung, Nebenpflicht, lebenslanges Lernen, persönliche Leistungsfähigkeit