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Weisungsrecht des Arbeitgebers und Sonntagsarbeit
§ 106 S. 1 GewO regelt das Weisungsrecht des ArbG und dessen Schranken.

ArbG und ArbN können Abschluss, Inhalt und Form des Arbeitsverhältnisses frei gestalten, soweit keine zwingenden gesetzlichen oder kollektivrechtlichen Normen (etwa tarifvertragliche Regelungen) entgegenstehen § 105 GewO. Dies ist letztlich die gesetzliche Voraussetzung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit im Arbeitsrecht und einfachgesetzliche Umsetzung des Grundsatzes der Privatautonomie und des Art. 2 Abs. 1 GG. Eine weitere einfachgesetzliche Konkretisierung des Grundsatzes der Vertragsfreiheit findet sich in § 241 Abs. 1 in Verbindung mit § 311 Abs. 1 BGB. Wollen die Vertragsparteien das Weisungsrecht des Arbeitgebers für die Arbeitszeitverteilung durch eine konstitutive Regelung einschränken, müssen hierfür besondere Anhaltspunkte bestehen. Rechtswidrige Weisungen, die auch nicht dem billigen Ermessen entsprechen, sind unverbindlich und damit folglich unbeachtlich.

Dem ArbN steht ein Leistungsverweigerungsrecht, § 273 Abs. 1 BGB zu. Der ArbN kann eine vertragsgemäße Beschäftigung einfordern und einklagen. Das Weisungsrecht bezieht sich auf den Inhalt der Arbeitsleistung: was, wann, wo und wie! Je allgemeiner die Dienstleistungspflicht vertraglich festgelegt ist, desto weiter gehen die Befugnisse des ArbG konkret und im Einzelfall.

Die Möglichkeiten des ArbG die Tätigkeitsschwerpunkte des ArbN festzulegen, finden dort ihre Grenzen, wo sie zu einer dauerhaften Absenkung der qualitativen Stufe der Arbeitsleistung führen würden.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ArtikelFachbereichFachrichtung
2010BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Arbeitszeit, Arbeitszeitverteilung, Dienstleistungspflicht, Konkurrentenklage, Leistungsverweigerungsrecht, Sicherheit und Gesundheitsschutz, Sonn- und Feiertagsarbeit, Vertragsfreiheit, Weisungsrecht, drittschützende Wirkung