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Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers
Verwirkung des Klagerechts
Durch das Schwerbehindertenrecht werden Schwerbehinderte, d. h. Menschen mit einer Behinderung von mindestens 50 % und diesen auf Antrag gleichgestellte behinderte Menschen geschützt. Der Antrag ist formfrei an die örtlich und sachlich zuständige Agentur für Arbeit zu stellen. Das Verwaltungsverfahren ist dann einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen. Dabei ist die Agentur für Arbeit an die Feststellung des Grades der Behinderung durch das Versorgungsamt gebunden. Die Gleichstellungsentscheidung wirkt nach § 68 Abs. 2 S. 2 auf den Tag des Antragseingangs zurück. Sie begründet konstitutiv nahezu denselben Schutzumfang den Schwerbehinderte genießen. Die Vorschrift des § 90 Abs. 2a SGB IX gilt nicht nur für schwerbehinderte Menschen, sondern auch für ihnen nach § 68 SGB IX gleichgestellte behinderte Menschen. Gemäߧ 85 i.V.m. § 68 Abs. 1 und 3, § 2 Abs. 3 SGB IX ist auch bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines einem schwerbehinderten Menschen Gleichgestellten durch den Arbeitgeber die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich. Trotz fehlenden Nachweises bleibt der Sonderkündigungsschutz nach § 90 Abs. 2a 2. Alt. SGB IX bestehen, wenn das Fehlen des Nachweises nicht auf fehlender Mitwirkung des Arbeitnehmers beruht. Ebenso wie die Kündigung eines Gleichgestellten anerkanntermaßen der Zustimmung des Integrationsamtes bedarf, obwohl auch § 85 SGB IX sich dem Wortlaut nach auf diese nicht bezieht, gilt § 90 Abs. 2a SGB IX auch für Gleichgestellte. Mit § 90 Abs. 2a SGB IX sollte Rechtssicherheit geschaffen werden.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ArtikelFachbereichFachrichtung
2010BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Benachteiligungsverbot, Dreiwochenfrist, Gefährdung eines Arbeitsplatzes, Gleichstellung, Kündigung, Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt, Nichtigkeitsgrund nach § 134, Wettbewerbsnachteile, Zustimmung des Integrationsamts, schwerbehinderten Arbeitnehmer