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Annahmeverzug - Fortbildungsverpflichtung
Ein zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung führendes gesetzliches Beschäftigungsverbot setzt eine nach Voraussetzungen und Rechtsfolgen eindeutige Regelung voraus.

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs. Sie schlossen folgenden Vergleich:

Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung aus betrieblichen Gründen am 31.05.2006 beendet worden ist. Die Beklagte rechnet das Arbeitsverhältnis bis zum 31.05.2006 ordnungsgemäß ab und zahlt den sich ergebenden Betrag an den Kläger aus.

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Urlaubsanspruch des Klägers durch tatsächliche Gewährung in Natur erfüllt ist.

Mit Erfüllung des Vergleichs sind alle beiderseitigen finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt.? Der Kläger verlangt Vergütung für die Zeit vom 18. März bis zum 31. Mai 2006 abzüglich der von der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Zahlungen. Der Anspruch ergebe sich schon aus dem Prozessvergleich. Zudem habe sich die Beklagte im Annahmeverzug befunden. (...)
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
DH Schwab
 
ArbeitsberichtFachbereichFachrichtung
2014Betriebswirtschaftslehreallgemein
 
Schlagwörter
Annahmeverzug, Annahmeverzug bei fehlendem Leistungsvermögen, Beschäftigungsanspruch, Beschäftigungsverbot, Fortbildungsverpflichtung, Zumutbarkeitsbegriff