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Bestimmtheitsgrundsatz und Analogieverbot
Nach der so genannten Zweite-Reihe-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Gewaltbegriff im Nötigungstatbestand kann ein Demonstrant wegen einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße nach § 240 StGB strafbar sein, weil er den ersten aufgrund von psychischem Zwang anhaltenden Autofahrer und sein Fahrzeug bewusst als Werkzeug benutzt, um ein physisches Hindernis für die nachfolgenden Autofahrer zu errichten.



Mit seiner Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen eine strafgerichtliche Verurteilung wegen Nötigung gemäߧ 240 StGB aufgrund der Teilnahme an einer Sitzblockade auf einer öffentlichen Straße.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
DH Silke Schwab
 
ForschungsberichtFachbereichFachrichtung
2014Betriebswirtschaftslehreallgemein
 
Schlagwörter
Analogieverbot, Bestimmtheitsgrundsatz, Gewohnheitsrecht, Rückwirkungsverbot, Zweite-Reihe-Rechtsprechung