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Das Truck- und Kreditierungsverbot im Arbeitsalltag
Der Ursprung des Truckverbotes liegt in der Zeit der Industrialisierung als Arbeitgeber ihre mächtige soziale Stellung missbrauchten und den Arbeitnehmern in Anrechnung auf ihr Arbeitsentgelt Waren, die mitunter im eigenen Betrieb hergestellt wurden, unter Anrechnung auf die geschuldete Vergütung zu überlassen haben. Die Waren waren häufig überteuert, mangelhaft oder wurden gar auf Kredit verkauft. Das Truckverbot darf auch nicht in der Weise umgangen werden, dass die Erfüllung im Wege der Aufrechnung durch trotzdem vorgenommene Warenverkäufe oder Warenkreditierung durch den Arbeitgeber erfolgt. § 107 Abs. 1 GewO bestimmt, dass das Arbeitsentgelt in Euro zu berechnen und auszubezahlen ist. Nach § 107 Abs. 2 S. 1 GewO können Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Bei der Überlassung des Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung des ArbN handelt es sich um einen Sachbezug i. S. des § 107 Abs. 2 S. 1 GewO. Es geht dabei um Sachleistungen, die regelmäßig im Interesse des Arbeitnehmers liegen. § 107 Abs. 2 Satz 5 GewO bestimmt, dass der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen darf. Arbeitnehmern muss der unpfändbare Teil ihres Arbeitsentgelts verbleiben. Sie sollen nicht in eine Lage geraten, in der sie Gegenstände, die sie als Naturalvergütung erhalten haben, erst verkaufen müssen, bevor ihnen Geld zur Verfügung steht.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ArtikelFachbereichFachrichtung
2010BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Arbeitnehmer, Arbeitseinkommen, Kreditierungsverbot, Naturalleistungen, Pfändungsgrenze, Truckverbot, verschleiertes Arbeitseinkommen