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Der Vertrag von Lissabon
Der Vertrag von Lissabon soll die Transparenz und Effizienz der Organe, die demokratische Legitimation der Entscheidungen und den Grundrechtsschutz auf europäischer Ebene verbessern. Damit übernimmt er die Funktion der gescheiterten Europäischen Verfassung. Ein Gesetz im Sinne des Art. 23 Abs. 1 S. 2 GG ist nicht erforderlich, soweit spezielle Brückenklauseln sich auf Sachbereiche beschränken, die durch den Vertrag von Lissabon bereits hinreichend bestimmt sind. Auch in diesen Fällen obliegt es allerdings dem Bundestag und - soweit die Gesetzgebungsbefugnisse der Länder betroffen sind- dem Bundesrat, seine Integrationsverantwortung in anderer geeigneter Weise wahrzunehmen. Die europäische Vereinigung auf der Grundlage einer Vertragsunion souveräner Staaten darf nicht so verwirklicht werden, dass in den Mitgliedstaaten kein ausreichender Raum zur politischen Gestaltung der wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Lebensverhältnisse mehr bleibt.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ArtikelFachbereichFachrichtung
2009BetriebswirtschaftslehreWirtschaftsrecht
 
Schlagwörter
Europäischen Union, Integrationsverantwortlichkeit des Parlaments, Kompetenz-Kompetenz, Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, Staatenbund, Subsidiaritätsprinzip, demokratische Legitimationsvermittlung, europäischen Bundesstaates, komplexer Staatenverbund, neoliberale Verfassung