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Kein Wertersatz für die Nutzung mangelhafter Sache bei Ersatzlieferung
Der BGH begründet seine bahnbrechende Entscheidung zur Anwendung von Art. 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie auf Rückgewährschuldverhältnisse mit einer richtlinienkonformen Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduktion.

Der Verbraucher ist bei der Nutzung mangelhafter Sachen nicht zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet. Etwaig erbrachte Leistungen kann er aus § 812 Abs. 1 S. 1 BGB (Leistungskondiktion) - "ohne rechtlichen Grund" - zurückfordern.

Eine gesamtwirtschaftlich weitreichende Entscheidung
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ArtikelFachbereichFachrichtung
2009BetriebswirtschaftslehreWirtschaftsrecht
 
Schlagwörter
Nacherfüllung, Rechtsfortbildung, Regelungslücke, Rücktritt, Verbrauchsgüterkauf, europäische Richtline, mangelhafte Sache, primäres Europarecht, richtlinienkonforme Auslegung, sekundäre Europarecht