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Betriebswirtschaftliche Konkretisierung der Entgeltfindungsprinzipien nach dem Regierungsentwurf des TKG
Problemstellung



Unternehmen, die öffentliche Netze betreiben und - wie es für den TK-Bereich in Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2002/21 EG (Rahmenrichtlinie, RaRL), in Art. 8 Abs. 2 der RL 2002/19 EG (Zugangsrichtlinie, ZuRL) und in §§ 11 Abs. 1, 22 Abs. 1 des Regierungsentwurfs eines Telekommunikationsgesetzes1 (E-TKG) heißt - über beträchtliche Marktmacht auf einem Markt verfügen, unterliegen gemäߧ 28 E-TKG einer Entgeltregulierung für auf diesem Markt angebotenen Leistungen. Entgeltregulierung ist kein Spezifikum einzelner TK-Märkte. Sie gibt es zum Beispiel auch im Elektrizitätsmarkt für Tarifabnehmer durch die Preisaufsichtsbehörden der Länder und soll auch für den Zugang von Wettbewerbern und neuen Erzeugern auf Grund Art. 23 der RL 2003/54 für den Elektrizitätsbinnenmarkt nach Verabschiedung des neuen EnwG gelten. Im kommunalen Bereich gibt es Entgeltregulierungen für die Versorgung mit Wasser und für die Entsorgung von Abwasser.



Zweck des E-TKG ist es, gemäߧ 1, wie schon gemäߧ 1 TKG a.F. von 1996, durch Regulierung den Wettbewerb zu fördern. Im TK-Bereich soll die Entgeltregulierung auf Grund einer Analyse der relevanten Märkte (Art. 16 RaRL), auf denen gemäߧ 10 E-TKG kein funktionsfähiger Wettbewerb besteht, eine ?missbräuchliche Ausbeutung, Behinderung oder Diskriminierung von Endnutzern oder von Wettbewerbern durch preispolitische Maßnahmen von Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht zu verhindern?(§ 25 E-TKG). Es darf seine Stellung auf dem relevanten Markt bei der Forderung und Vereinbarung von Entgelten nicht missbräuchlich ausnutzen, indem es die Wettbewerbsmöglichkeiten anderer Unternehmen erheblich beeinträchtigt oder einzelnen Nachfragern Vorteile gegenüber anderen Nachfragern gleichartiger TKDienste einräumt (Diskriminierung, § 26 Abs.1 E-TKG). Mithin sind die Entgelte so zu regulieren, wie sie sich bei funktionsfähigem Wettbewerb einstellen würden. Das Problem der Entgeltregulierung besteht also im Grundsatz darin, nach welchen Prinzipien diese Höhe der Entgelte bestimmt werden kann....
Autor
Prof. Dr. rer. pol. Dr. h.c. mult Walther Busse von Colbe
 
ArtikelFachbereichFachrichtung
2005BetriebswirtschaftslehreRechnungswesen/Wirtschaftsprüfung
 
Schlagwörter
CAPM, Unbundling, Entgeltgenehmigung, Kapitalkosten, Netzentgelte, Price-Cap-Verfahren, Regulierung, Vergleichsmarkt-Verfahren, WACC, Wiederbeschaffungskosten