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Überlange Dauer eines Schadensersatzverfahrens - Prüfungsrecht
1. Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) findet auf Rechtsstreitigkeiten über die Bewertung von Kenntnissen in Schul- oder Hochschulprüfungen keine Anwendung. Das gilt auch für das juristische Staatsexamen.



2. Dagegen sind Schadensersatzverfahren vor den Zivilgerichten ?zivilrechtliche? (?civil?/?de caractère civil?) Streitigkeiten i. S. von Art. 6 Abs. 1 EMRK, auch wenn die Voraussetzungen öffentlich-rechtliche Fragen betreffen.



3. Der Beschwerdeführer muss nach Art. 35 Abs. 1 EMRK die innerstaatlichen Rechtsbehelfe erschöpfen, die wirksam sind und zur fraglichen Zeit theoretisch und praktisch zur Verfügung standen, nämlich zugänglich und geeignet waren, der Beschwer abzuhelfen, und angemessene Erfolgsaussichten hatten.



4. In Deutschland gibt es keinen Rechtsbehelf bei Verletzung des Rechts auf Entscheidung innerhalb einer angemessenen Frist, der wirksam ist, also geeignet, behauptete Rechtsverletzungen abzustellen oder deren Fortdauer zu verhindern, oder der bei einer bereits eingetretenen Rechtsverletzung angemessene Wiedergutmachung gibt. Eine Verfassungsbeschwerde und eine Amtshaftungsklage müssen nicht erhoben werden.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
 
ForschungsberichtFachbereichFachrichtung
2014Betriebswirtschaftslehreallgemein
 
Schlagwörter
Prüfungsrecht, Rechtsbehelf, Schadensersatzanspruch, Schadensersatzverfahren, Verfahrensdauer, Verfassungsbeschwerde