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Außerordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen vermeintlicher Nebenpflichtverletzungen
Nebenpflichtverletzungen



1. Eine Arbeitnehmerin verletzt ihre arbeitsvertragliche Mitteilungs- und Aufklärungspflicht nicht, wenn sie ihrem Arbeitgeber einen Einblick in die Akten eines gegen sie geführten staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens verweigert.



2. Dies gilt auch für eine Tendenzträgerin (Redakteurin) einer Zeitung. In der Weigerung, die Ermittlungsakten offen zu legen, liegt für sich kein tendenzbezogener Pflichtenverstoß.



3. Ein Tendenzträger kann seine vertraglichen Rücksichtnahmepflichten verletzen, indem er sich gegen eine Veröffentlichung in der Presse des eigenen Arbeitgebers mit einer Gegendarstellung wendet und sich diese als eine unverhältnismäßige Reaktion auf einen Pressebericht darstellt. Indizien für eine unverhältnismäßige Reaktion auf Grund einer Gegendarstellung können sich aus einer fehlenden Berechtigung der Gegendarstellung oder wegen eines fehlenden zumutbaren innerbetrieblichen Abhilfeversuchs in Form eines Richtigstellungsverlangens ergeben. Unverhältnismäßig kann die Reaktion auch dann sein, wenn das Gegendarstellungsrecht dazu genutzt wird, tendenzwidrige Meinungen kundzugeben oder wissentlich oder leichtfertig die Veröffentlichung durch unwahre Tatsachenbehauptungen veranlasst wird. Eine solche Veröffentlichung indiziert bei einem Redakteur und Tendenzträger eine besonders gravierende Pflichtverletzung, da sie zu einem Verlust der Glaubwürdigkeit des Arbeitgebers führen kann.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
DH Silke Schwab Heike Schwab
 
ForschungsberichtFachbereichFachrichtung
2014BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Abmahnung, Außerordentliche Kündigung, Gegendarstellungsrecht, Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, Mitteilungs- und Aufklärungspflicht, Nebenpflichtverletzung, Pflichtverletzung