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Ersatzfähigkeit eines mangelbedingten Nutzungsausfallschadens des Hauskäufers unabhängig von Verzugsvoraussetzungen
Den infolge der Lieferung einer mangelbehafteten Sache entstandenen Nutzungsausfallschaden kann der am Vertrag festhaltende Käufer nach §§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB ersetzt verlangen.



Zum Sachverhalt:

Mit notariellem Vertrag vom 02.07.2002 kaufte der Kl. von der Bekl. ein bebautes Grundstück. In Nr. 5.1 des Vertrags heißt es unter anderem:

?Des Weiteren garantiert der Verkäufer, dass weder der gegenwärtigen Grundstücksnutzung noch dem Bestand der mitverkauften Bauwerke öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, dass insbesondere also der gegenwärtige Baustand formell und materiell bauordnungsgemäß ist.?

Nachdem der bisherige Mieter im Herbst 2003 ausgezogen war, bemühte sich der Kl. um eine erneute Vermietung. Er fand in A einen Interessenten, der am 26.07.2004 einen Mietvertrag unterzeichnete. Nr. 3.2 dieses Vertrags lautet:

?Das Mietobjekt ist bisher als Bürohaus und Lager (Verlagshaus) genutzt worden; diese Nutzungsart garantiert der Vermieter.?



(...)
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
DH Silke Schwab
 
ArbeitsberichtFachbereichFachrichtung
2014Betriebswirtschaftslehreallgemein
 
Schlagwörter
Ersatzfähigkeit, Garantie, Mangel, Nacherfüllung, Nutzungsausfall, Nutzungsausfallschaden, Schadensersatz, Verzug, mangelhafte Sache