Fachbereich: Betriebswirtschaftslehre
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Freistellung des Arbeitnehmers während einer jahresübergreifenden Kündigungsfrist zwecks Gewährung von Erholungsurlaub
Artikel 31 der Charta der Grundrechte - Gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen



(1) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.



(2) Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf eine Begrenzung der Höchstarbeitszeit, auf tägliche und wöchentliche Ruhezeiten sowie auf bezahlten Jahresurlaub.



Seit dem Vertrag v. Lissabon ist seit dem 1. 12. 2009 auch die Charta der Grundrechte der EU (GRC) Teil des Primärrechts. Fraglich ist in diesem Zusammenhang noch, welche Bedeutung die Artikelüberschrift für seinen Inhalt hat. Die Überschrift des Artikels ?gerechte und angemessene Arbeitsbedingungen? stellt auf eine Ausgewogenheit im Synallagma im Arbeitsvertrag ab, vgl. Dorfmann, Der Schutz der sozialen Grundrechte, S. 193. Die Grundrechtecharta enthalte in Art.31 Abs.2 die qualifizierteste und definitive Bestätigung des Grundrechtcharakters des Anspruchs auf bezahlten Urlaub.
Autor
Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab
DH Silke Schwab Heike Schwab
 
ForschungsberichtFachbereichFachrichtung
2014BetriebswirtschaftslehreArbeits- und Sozialrecht
 
Schlagwörter
Erholungsurlaub, Freistellung des Arbeitnehmers, Kündigungsfrist, Primärrecht, Resturlaub, jahresübergreifende Kündigungsfrist