|
|
|
|
|
| | Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis als gegenseitigem Vertragsverhältnis | 1. Hauptpflicht zur Arbeitsleistung
Nach § 611 Abs. 1 BGB ist der Arbeitnehmer zur Leistung der versprochenen Dienste verpflichtet. Hinsichtlich dieser vertraglichen Hauptpflicht zur Arbeitsleistung gilt:
? Schuldner/Gläubiger der Arbeitsleistung
? Art und Inhalt der Arbeitspflicht
? Ort der Arbeitspflicht
? Zeitliche Grenzen der Arbeitspflicht
?Überstunden und Kurzarbeit
Wie in jedem gegenseitigen Vertrag kann auch die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers suspendiert oder ganz ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn eine Befreiung von der Arbeitspflicht eingreift.
Besondere Rechte und Pflichten beider Parteien ergeben sich bei der Teilzeitarbeit.
1. 1. Schuldner/Gläubiger der Arbeitsleistung
Die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers, die vereinbarte Arbeitsleistung zu erbringen, ist nach der (dispositiven) gesetzlichen Regelung in § 613 S. 1 BGB eine höchstpersönliche Verpflichtung, die der Arbeitnehmer nicht ohne das Einverständnis des Arbeitgebers auf andere übertragen kann. | | Autor | Prof. Dr. Dr. Siegfried Schwab DH Silke Schwab | | Forschungsbericht | | Fachbereich | | Fachrichtung | 2014 | | Betriebswirtschaftslehre | | Arbeits- und Sozialrecht |
| | Schlagwörter | Arbeitgeberseitiger Anwendungsbereich, Arbeitnehmerseitiger Anwendungsbereich, Arbeitsverhältnis, Art und Inhalt der Arbeitsleistung, Vertragsverhältnis, Weisungsrecht, vertragliche Nebenpflichten | |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|